Innergemeinschaftliche Lieferung richtig abrechnen 

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Die globalisierte Welt rückt immer stärker zusammen. Das betrifft besonders die europäischen Länder. Immer mehr Unternehmen liefern auch ins europäische Ausland. Wie solche Lieferungen und Leistungen abgerechnet werden, erklärt unser Artikel.

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Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Wenn ein deutsches Unternehmen an ein Unternehmen im EU-Ausland liefert, spricht man von einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Dabei müssen laut Umsatzsteuergesetz folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Lieferung ist unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verschickt worden und dort auch angekommen
  • Der Abnehmer ist ein Unternehmer oder eine juristische Person
  • Die Waren werden für den Einsatz im Geschäftsbetrieb erworben, nicht zur privaten Nutzung etwa durch den Unternehmer

Prüfungspflichten des Lieferanten

Sie müssen als Lieferant gegenüber der Finanzbehörde nachweisen können, dass der Erwerber tatsächlich Unternehmer und die Ware am Bestimmungsort angekommen ist. Nur dann handelt es sich wirklich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Erbringen Sie den Nachweis nicht, müssen Sie im schlimmsten Fall Steuern nachzahlen.

USt-IdNr. des Empfängers

Um diesen Nachweis zu erbringen, geben Sie die USt-Id des Erwerbers auf Ihrer Rechnung an. Ob die USt-Id korrekt ist, überprüfen Sie auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern. Oder Sie verwenden ein Buchhaltungsprogramm, das die Überprüfung mit einem Mausklick erledigt. Eine professionelle Buchhaltungssoftware kann übrigens noch mehr, als nur die USt.-Id. zu prüfen. Sie generiert auch automatisch die Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen für das Finanzamt.

Gelangensbestätigung

Bei Lieferungen ins EU-Ausland müssen Sie zudem nachweisen, dass die Lieferung am Bestimmungsort auch tatsächlich angekommen ist. Dazu dient die Gelangensbestätigung.

Für diese stehen im Internet diverse Muster zum Download bereit, z. B. bei der Deutschen Handwerkszeitung.

Inhalt

Eine Gelangensbestätigung enthält folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Erwerbers
  • Beschreibung des Liefergegenstands (Art, Menge, genaue Beschreibung, wie z. B. Seriennummer)
  • Tag und Ort des Empfangs
  • Tag und Ort, an dem die Verbringung ins EU-Ausland endet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Empfängers, inkl. Nachweis seiner Vertretungsberechtigung

Form

Es muss nicht unbedingt eine formale Gelangensbestätigung sein. Bei Versand über eine Spedition oder einen Kurier kann der entsprechende Nachweis auch mit einem Frachtbrief, einem Konnossement oder einem Spediteur-Beleg erbracht werden.

Darüber hinaus kann der Empfänger die Gelangensbestätigung auch elektronisch und/oder als Sammelbestätigung erteilen. Eine Sammelbestätigung kann die Umsätze von bis zu einem Quartal zusammenfassen. Bei elektronischen Bestätigungen muss sichergestellt sein, dass sie auch wirklich vom Absender stammen.

Steuerliche Regelungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen sind grundsätzlich dort zu versteuern (“steuerbar”), wo der Empfänger – Ihr Kunde – seinen Sitz hat. Damit soll verhindert werden, dass die betreffende Ware zweimal versteuert werden muss. Lieferungen in andere EU-Länder sind also für Sie steuerfrei.

Nach dem Reverse-Charge-Verfahren tritt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft ein. Das bedeutet, dass der Erwerber nach den bei ihm geltenden Steuersätzen die anfallende Umsatzsteuer berechnet, deklariert und bei seinem Finanzamt entrichtet.

Liefern Sie hingegen an Privatpersonen, sind Sie selbst der Steuerpflichtige.

Rechnungen an EU-Ausländer schreiben

Grundsätzlich enthalten Rechnungen an Firmen im Gemeinschaftsgebiet dieselben Pflichtbestandteile wie Rechnungen ins Inland (§ 14 UStG).

Allerdings kommen noch zwei Dinge dazu:

Checkliste und Musterrechnung

Hier ist eine Checkliste aller Pflichtbestandteile einer Rechnung für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • USt-IdNr.des leistenden Unternehmens
  • Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers / Abnehmers
  • Von Ihnen überprüfte USt-IdNr. des Empfängers
  • Das Wort “Rechnung”
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Das Ausstellungsdatum
  • Das Liefer- oder Leistungsdatum (oder der Leistungszeitraum)
  • Die Rechnungspositionen: Art, Beschreibung, Menge, Einheit
  • Der Netto-Rechnungsbetrag (das ist das “Entgelt” für die innergemeinschaftliche Lieferung)
  • Soweit vorhanden ein Hinweis auf vorher vereinbartes Skonto oder Rabatt
  • Der Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Und sinnvollerweise natürlich Ihre Bankverbindung und das Zahlungsziel

Geldmünzen und Stift auf Tisch

Eine Musterrechnung für innergemeinschaftliche Lieferungen hat die IHK Berlin ins Internet gestellt.

Umsatzsteuer darf auf solchen Rechnungen natürlich nicht ausgewiesen werden.

Frist für die Rechnungsstellung

Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen müssen bis zum 15. des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz stattfand.

Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung

In der Umsatzsteuervoranmeldung werden Warenlieferungen ans EU-Ausland in Zeile 41 („innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.”) eingetragen.

Eine innergemeinschaftliche Dienstleistung rangiert dagegen in Zeile 42 unter „übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“.

Wenn Sie Ihre Buchführung mit einem guten Buchhaltungsprogramm erledigen und die Umsätze gleich richtig kontieren, werden die entsprechenden Angaben automatisch in die Erklärung übertragen.

Die Umsatzangaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet.

Fazit

Eine innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmen ist steuerfrei. Zu versteuern ist der Umsatz beim Empfänger-Unternehmen. Der Lieferant muss sicherstellen, dass alle Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb vorliegen und er muss seine Rechnung entsprechend formulieren.

Mit einer Gelangensbestätigung weist er nach, dass die Ware tatsächlich im ausländischen Bestimmungsort angekommen ist. In der Umsatzsteuererklärung gibt es spezielle Rubriken, in denen diese Umsätze aufgeführt werden.

Hinweis

Umsätze mit EU-Ausländern sind eine komplexe Materie. Unser Artikel kann naturgemäß nicht alle Fälle und Sonderregelungen abhandeln. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben.

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Autor:in Dorothea Heymann-Reder
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