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Was gehört zum Jahresabschluss?

Zu einem Jahresabschluss können folgende Elemente gehören:

Bilanz

Die Bilanz zeigt Vermögen, Schulden und Eigenmittel eines Unternehmens zum Bilanzstichtag an. Somit gibt sie eine Momentaufnahme der Finanzlage einer Firma wieder. Formal stellt sie Vermögensgegenstände (Aktiva) dem Eigen- und Fremdkapital (Passiva) gegenüber.

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In der Regel werden neben den Bilanzzahlen auch die Vorjahreswerte dargestellt, um die Entwicklung der Finanzlage zu verdeutlichen (sog. Bewegungsbilanz).

Die Bilanz wird aus den Stichtagssalden der Sachkonten entwickelt. Die Gliederung orientiert sich an § 266 HGB.

Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gibt die Erträge und Aufwendungen wieder, die ein Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres hatte. Die Differenz ist der Gewinn oder Verlust des Unternehmens. Dieser fließt im Bereich „Eigenkapital“ mit in die Bilanz ein. Beim Jahresabschluss wird die GuV saldiert und über das Eigenkapitalkonto der Bilanz abgeschlossen.

Einnahmenüberschussrechnung

Freiberufler und kleine Unternehmen geben eine Einnahmenüberschussrechnung ab. Diese ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung; eine doppelte Buchführung oder Bilanzierung ist für Einnahmenüberschuss-Rechner nicht erforderlich.

Anhang

Der Anhang enthält allgemeine und erläuternde Angaben zum Jahresabschluss, zu einzelnen Posten der Bilanz und der GuV sowie ergänzende Angaben zum Beispiel zu Organen der Gesellschaft.

Anlagespiegel

Der Anlagenspiegel (auch Anlagengitter genannt) ist in §3274a HGB geregelt. Er gibt Aufschluss über die wertmäßige Veränderung des Anlagevermögens einer Kapitalgesellschaft bezogen auf das Abschlussjahr.

Lagebericht

Der Lagebericht ist in §289 HGB geregelt. Er soll ein realistisches Bild vom Geschäftsverlauf und der Lage einer Kapitalgesellschaft zeichnen, die wesentlichen Chancen und Risiken erläutern und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Gesellschaft aufzeigen. Dazu gehören z. B. das Risikomanagement einer Gesellschaft, ihre Forschung und Entwicklung und Angaben über Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse, Befugnisse usw.

Testat

Mit einem Testat oder Bestätigungsvermerk bestätigt ein beeidigter Abschlussprüfer, dass der Jahresabschluss und die Buchführung eines Unternehmens den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Gesetzesgrundlage für das Testat ist § 322 I 1, 2 HGB. Die Prüfungsgrundsätze und Prüfungshandlungen hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seiner Verlautbarung IDW PS 400 dargelegt.

Bericht des Aufsichtsrates

Diese Unterlage müssen nur Aktiengesellschaften vorweisen: Der Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.

Warum ein Jahresabschluss?

Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Gesetzen und Verordnungen fordert und regelt die ordnungsgemäße Rechnungslegung von Unternehmen. In Deutschland wären als Beispiele Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung, GmbH-Gesetz, Aktiengesellschaftengesetz und GoBD genannt, auf internationaler Ebene sind die IFRS (International Financial Reporting Standards) und die US-GAAP wesentliche Grundlagen für die Rechnungslegung, insbesondere bei großen Unternehmen.

So viel zu den gesetzlichen Erfordernissen, doch da wäre noch mehr. Unternehmer, Kreditgeber und Geschäftspartner haben ein berechtigtes Interesse an Informationen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Der Fiskus benötigt Bemessungs- und Besteuerungsgrundlagen. Und letztlich dokumentiert der Jahresabschluss auch die Geschäftsvorfälle und finanziell relevanten Sachverhalte im Unternehmen.

Welcher Jahresabschluss für wen?

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind nach §19 UStG Unternehmer, deren Umsatz im letzten Kalenderjahr 17.500 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten wird. Sie müssen lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

Freiberufler

Freiberufler dürfen eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen, um ihren Gewinn zu ermitteln. Sie sind nicht bilanzierungspflichtig, ja, noch nicht einmal zur Buchführung verpflichtet. Der § 18 UStG regelt, wer als Freiberufler gilt; dazu zählen z. B. Ärzte, Anwälte, Autoren, Übersetzer, freie Architekten, Ingenieure und andere „Wissensarbeiter“. Interessanterweise gilt keine Umsatz- oder Einkommensgrenze nach oben.

Personengesellschaften

Personengesellschaften, wie oHG und KG, erstellen in der Regel eine Bilanz und eine GuV-Rechnung gemäß 243 Abs. 1 HGB. Im Übrigen sind sie, wie alle anderen Unternehmen auch, an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gebunden, bzw. an die GoBD, die diese Ordnungsmäßigkeitskriterien für die softwaregestützte Buchhaltung redefinieren (siehe unten).

Der Jahresabschluss muss laut Gesetz klar und übersichtlich sein und innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Geschäftsjahres vorliegen. Als Währung ist der Euro und als Sprache Deutsch zu verwenden.

Kapitalgesellschaften

Große Kapitalgesellschaften (§267 Abs. 3 HGB) und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§267 Abs. 2 HGB) sowie GmbH & Co. KGs müssen zusätzlich zu Bilanz und GuV-Rechnung einen Lagebericht aufstellen. Diese beiden Größenklassen müssen ihren Jahresabschluss im Übrigen auch testieren lassen (§ 316 I 2 HGB).

Kleine Kapitalgesellschaften müssen kein Anlagengitter erstellen. Nach § 264 Abs. 1 HGB sind sie auch von der Pflicht zur Abgabe eines Lageberichtes befreit.

Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2012/6/EU und des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) brauchen Kleinstunternehmen nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen und müssen ihren Jahresabschluss nicht um einen Anhang erweitern, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Welche Schwellenwerte gelten?

Das 2015 novellierte Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat die Schwellenwerte für den Jahresabschluss auf die EU-rechtlich höchstzulässige Größe erhöht, sodass für viele Unternehmen Erleichterungen in Kraft getreten sind. Die Größenklassen für Kapitalgesellschaften sind nunmehr wie folgt definiert:

  Bedingungen*
Bilanz, GuV Anhang
Kleinstkapitalgesellschaften Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatz bis 700.000 €, max. 10 Arbeitnehmer Ja, vereinfachte Bilanz Nein, Ausweis unter dem Bilanzstrich
Kleine Kapitalgesellschaften Bilanzsumme bis 6 Mio €, Umsatz bis 12 Mio €,   max. 50 Arbeitnehmer Ja Ja, aber kein Anlagengitter
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Bilanzsumme bis 20 Mio €, Umsatz bis 40 Mio €,   max. 250 Arbeitnehmer Ja Ja

* 2 der 3 Bedingungen müssen jeweils erfüllt sein.

Die Vorschriften für Kapitalgesellschaften gelten sinngemäß auch für GmbH & Co KGs und GmbH & Co oHGs.

Personengesellschaften (oHG und KG) müssen lediglich eine Bilanz und GuV-Rechnung vorlegen, aber keinen Anhang, und für Freiberufler und sehr kleine Unternehmen genügt eine Einnahmenüberschussrechnung als Jahresabschluss.

Unahbhängig von den vorgenannten groben Richtlinien sollte sich jedes Unternehmen beim Steuerberater über die genauen Anforderungen an seinen Jahresabschluss und die eventuellen Publizitätspflichten informieren.

Welche Fristen existieren?

Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis zum 31. Mai des Folgejahres fällig. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, nicht das (abweichende) Geschäftsjahr. Auf Antrag kann das Finanzamt eine Fristverlängerung gewähren.

Der Jahresabschluss einer großen oder mittleren Kapitalgesellschaft muss laut § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden. Eine kleine Kapitalgesellschaft hat für die Aufstellung des Jahresabschlusses die ersten sechs Monate des Jahres Zeit.

Wie wird der Jahresabschluss erstellt?

Praktisch jedes Unternehmen verwendet eine Buchhaltungssoftware. Die darin festgehaltenen Daten bilden die Basis des Jahresabschlusses. Viele Buchhaltungsprogramme sind in der Lage, Jahresabschlussberichte zu generieren.

Manche Unternehmen stellen ihren Jahresabschluss selbst auf, andere lassen ihn von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen erstellen und testieren.

In jedem Fall wird der Jahresabschluss softwaregestützt erstellt.

Muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?

Eine Offenlegungspflicht ist in §§ 325-329 HGB geregelt und besteht grundsätzlich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist (so genannte KapCos).

Personenhandelsgesellschaften sind laut Publizitätsgesetz zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet, wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien zutreffen:

  • Die Bilanzsumme übersteigt 65 Mio €
  • Der Umsatz übersteigt 130 Mio €
  • Die Belegschaft übersteigt 5.000 Arbeitnehmer

Kleinstkapitalgesellschaften sind nach dem MicroBilG und dem 2015 verabschiedeten Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) von der Offenlegungspflicht befreit.

Die IHK Frankfurt am Main hat unter dem folgenden Link differenzierte Informationen über die Offenlegungspflichten zusammengetragen.

Offenlegung im Bundesanzeiger

Kapitalgesellschaften veröffentlichen ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger. Auf der Publikations-Plattform des Bundesanzeigers finden Unternehmen Informationen, Checklisten und Anleitungen für die Hinterlegung ihrer Daten. Der Unternehmer ist selbst dafür verantwortlich, seine Offenlegungspflicht zu erfüllen. Um Fehler dabei zu vermeiden, wird empfohlen, die Veröffentlichung an den Steuerberater zu delegieren.

Welche Vorschriften sind zu beachten?

Die wichtigsten Novitäten von 2015 betreffen die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) und das BilRUG. Beide werden in separaten Artikeln in diesem Ratgeber behandelt.

 

Weiterführende Beiträge:

Dreyer/Gabriel (CURACON GmbH): Häufige Fehler bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

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Autor:in Dorothea Heymann-Reder
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