2014 wurde ein weiterer Schritt bei der Vollendung des europäischen Binnenmarktes vollzogen. Die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften wurden durch ein einheitliches Verfahren – das SEPA-Zahlverfahren – ersetzt.
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SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“, also für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Das SEPA-Verfahren wurde mit der EU-Verordnung Nr. 260/2012 eingeführt, um den Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum schneller, einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Hierzu wurden einheitliche Produkte für den Zahlungsverkehr geschaffen – die SEPA-Lastschrift und die SEPA-Überweisung.
Es werden zwei SEPA-Produkte unterschieden: Ein Basisprodukt, (SEPA Core Direct Debit) für den B2C-Zahlungsverkehr, und eine Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) für den B2B-Zahlungsverkehr.
Was ist das Neue daran?
Zunächst hat SEPA natürlich zu einer bedeutenden Harmonisierung des europäischen Binnen-Zahlungsverkehrs geführt. Zuvor gab es hierfür im europäischen Wirtschaftsraum nicht weniger als 28 verschiedene, nationale Produkte, ein Umstand, der den Binnenmarkt nicht eben begünstigte.
Vorteile von SEPA
Mit dem SEPA-Verfahren wurden auch die Verbraucherrechte gestärkt. Verbraucher können den Lastschrifteinzug von ihrem Konto auf einen bestimmten Betrag begrenzen und Lastschriften, die von einem bestimmten Zahlungsempfänger eingereicht werden, sperren. Eine Lastschriftrückgabe binnen acht Wochen nach der Belastung ist weiterhin möglich.
Unternehmen können ihren Zahlungsverkehr unabhängig von ihrem Standort europaweit schnell und einheitlich abwickeln und für ihr Banking die Bank auswählen, die ihnen den günstigsten Service bietet. Die Standardisierung des Verfahrens macht neue Online-Produkte der Banken möglich und erschließt ein zunehmendes Automatisierungspotenzial für die Marktteilnehmer.
Online-Shops können ihren Kunden neben der Kreditkartenzahlung und PayPal jetzt das elektronische Überweisungs- und Lastschriftverfahren als zusätzliche Möglichkeit anbieten.
Wer ist von SEPA betroffen?
Von SEPA sind alle Unternehmen, Behörden, Vereine, Banken und Privatpersonen betroffen, die Überweisungen und Lastschriften erhalten, ausführen oder einziehen. Der Geltungsbereich erstreckt sich über die 28 EU-Staaten sowie die drei Länder des übrigen Europäischen Wirtschaftsraumes, nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen sowie außerdem Monaco und die Schweiz.
IBAN und BIC
Im Zuge von SEPA haben Kontonummer und Bankleitzahl ausgedient. Stattdessen werden bei der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift die Kontoverbindungen von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger durch die 22-stellige IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) und die BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl) identifiziert. Allerdings läuft die BIC aus. Sie ist nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016* für grenzüberschreitende Zahlungen nicht mehr nötig.
Aufbau der IBAN
Die IBAN ist trotz ihrer Länge leicht zu merken. In Deutschland beginnt sie mit der Länderkennung DE, gefolgt von einer zweistelligen Prüfziffer, der achtstelligen Bankleitzahl und der zehnstelligen Kontonummer. Kontonummern die bisher weniger als zehn Stellen hatten, werden nach vorne mit Nullen „aufgefüllt“; so würde z. B. aus der Kontonummer 123456 die Nummer 0000123456. Dabei kommt so etwas wie DE22370100501234567890 heraus. Wer seine IBAN und BIC nicht weiß, kann sie auf seiner Bankkarte nachlesen.
Beim Online-Banking prüfen interne Algorithmen die Richtigkeit der Prüfziffer und geben eine Fehlermeldung aus, wenn bei der Eingabe der IBAN ein Fehler, z. B. ein Zahlendreher, passiert ist.
Lastschriften in der Praxis
Grenzüberschreitende Lastschriften wurden früher aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen kaum genutzt. Das hat sich durch die SEPA-Lastschrift geändert, die das Basislastschriftverfahren (für Verbraucher und Unternehmen) und das Firmenlastschriftverfahren (nur für Firmen) vorsieht.
Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Verfahren: SEPA-Basislastschriften können bis zu acht Wochen nach dem Belastungstag ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden – die Kontobelastung wird damit rückgängig gemacht. Bei SEPA-Firmenlastschriften ist dies nicht möglich.
Was müssen Unternehmen beachten?
Unternehmen müssen für das SEPA-Lastschriftverfahren eine Inkassovereinbarung mit ihrer Hausbank abschließen. Außerdem müssen sie auf der Website der Deutschen Bundesbank eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen (www.glaeubiger-id.bundesbank.de). Es handelt sich hierbei um eine europaweit einheitliche Identifikationsnummer (18-stellig), die den Einreicher von SEPA-Lastschriften eindeutig identifiziert.
SEPA-Basis-Lastschrift
Firmen, die den Lastschrifteinzug nutzen, benötigen von ihren Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat. Dieses Lastschriftmandat enthält die Zustimmung des Kunden bzw. Zahlungspflichtigen dafür, dass fällige Forderungen mittels SEPA-Lastschrift von seinem Konto eingezogen werden dürfen, sowie die Weisung an das Kreditinstitut, die Lastschrift einzulösen.
Das SEPA-Mandat gilt unbefristet bis zum Widerruf des Zahlungspflichtigen. Werden aber innerhalb von 36 Monaten seit dem ersten Einzug keine Folgelastschriften eingereicht, verfällt das Mandat automatisch. Dann ist ein neues Mandat erforderlich. Zur Fristüberwachung empfiehlt sich eine Mandatsverwaltung – diese ist meist integriert in SEPA-taugliche Finanzbuchhaltungs-Software.
Außerdem muss der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen vorab informieren: Dem Kunden muss der Lastschrifteinzug spätestens 14 Tage vor Fälligkeit angekündigt werden. Diese Frist kann allerdings in den AGB von Banken und anderen Gläubigern abgeändert werden. Wichtig ist nur, dass der Einzug vom Konto am angekündigten Tag erfolgt.
SEPA-Firmen-Lastschrift
Die Firmen-Lastschrift gilt für den B2B-Zahlungsverkehr und trägt dem Bedürfnis Rechnung, Zahlungsausfälle möglichst auszuschließen. Auch hier muss ein Mandat vom Geschäftspartner (SEPA-Firmenlastschriftmandat) eingeholt werden. Allerdings verzichtet der Zahlungspflichtige im Unterschied zum Basis-Lastschrift-Verfahren auf seinen Erstattungsanspruch.
Online –Lastschriften weiterhin möglich
Online-Lastschriften sind trotz SEPA weiterhin ohne schriftlichen Auftrag möglich. Lastschriftmandate können also grundsätzlich auch im Internet erteilt werden.
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