Compliance umsetzen, Verbandsstrafen vermeiden

Es ist noch nicht verabschiedet, wird jedoch bereits viel diskutiert: Das neue Verbandsstrafgesetzbuch soll bald die vorhandenen Lücken im Unternehmensstrafrecht schließen.

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Aktuelle Rechtslage

Auch bereits nach dem geltenden OWiG können Unternehmer für strafrechtlich relevante Regelverstöße in ihrem Betrieb in die Pflicht genommen werden. Unrechtmäßige Bereicherung war schon immer ein Straftatbestand. Wenn sie auf Unternehmensebene geschieht, wird sie nach den §§ 30 und 130 des OWiG mit Geldbuße und Verfall geahndet.

Nach Auffassung der Legislative wurde das OWiG allerdings zuletzt den Anforderungen der Organisationsgesellschaft nicht mehr gerecht, da es in Einzelfällen schwierig war, Verstöße in den komplexer werdenden Unternehmensstrukturen überhaupt noch einem Individualtäter zuzuordnen.

Die Lösung sahen die Juristen nicht in der Verschärfung oder Ausweitung des geltenden Rechts, sondern in einer grundsätzlichen Neuausrichtung – nämlich hin zu effektiveren Kontroll- und Compliance-Systemen, die Pflichtverletzungen bereits im Vorfeld verhindern sollen. Außerdem soll es möglich werden, nicht nur Personen, sondern die Unternehmen selbst haftbar zu machen.

Unterschiede zwischen OWiG und VerbStrG

  • Nach dem OWiG standen die handelnden Personen im Zentrum der Strafverfolgung, nach dem VerbStrG rücken die Unternehmen selbst in den Fokus.
  • Das OWiG kann nur Bußgelder verhängen und unrechtmäßig erworbene Umsätze abschöpfen (Verfall). Das ist besonders für große Unternehmen kalkulierbar und hat keine ausreichende Abschreckungswirkung. Das VerbStrG hat dagegen einen wesentlich höheren Bußgeldrahmen (bis zu zehn Prozent des Gesamt-Bruttoumsatzes!) und kann in Extremfällen das Unternehmen auflösen.
  • Darüber hinaus sieht das VerbStrG eine Verbandswarnung mit Strafvorbehalt und eine öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung vor.
  • Das OWiG ahndet nur Pflichtverletzungen, die eine Bereicherung des Unternehmens oder der Person zur Folge haben. Das VerbStrG ahndet alle strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen.
  • Das OWiG ist reaktiv, das VerbStrG präventiv ausgerichtet.

Zwei selbständige Straftatbestände

Führungskräfte sind nach dem VerbStrG für ihre eigenen Delikte ebenso haftbar wie für die Delikte ihrer Mitarbeiter, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Daraus ergeben sich zwei selbstständige, materielle Verbandsstraftaten.

  • Im ersten Fall, so die Logik des Gesetzes, liegt das Verschulden in der fehlerhaften Auswahl der Führungskraft selbst.
  • Im zweiten Fall liegt ein Überwachungsverschulden seitens des Unternehmens vor.

Unternehmen sind verpflichtet, interne Kontrollinstrumente und Compliance-Programme einzuführen, die derlei Straftaten verhindern oder zumindest erheblich erschweren.

Strafvermeidung durch Compliance-Mechanismen

Die gute Nachricht: Ein Unternehmen kann einen großen Teil der Strafe vermeiden, wenn es bei der Aufklärung hilft und gleichzeitig neue Kontroll- und Compliance-Mechanismen einführt, die geeignet sind, solche Verstöße in Zukunft zu verhindern oder zu erschweren. Voraussetzung: Es ist kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wurde vom Unternehmen wiedergutgemacht.

Prüfungsstandard PS 980 definiert Richtlinien

Das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer hat den Prüfstandard PS 980 herausgegeben, der definiert, welche Elemente eine Compliance-Prüfung hat. Daraus lassen sich für Unternehmen Richtlinien und Anforderungen an ihre internen Kontroll und Compliance-Mechanismen ablesen. Kurz gefasst enthält ein Compliance Management System folgende Elemente:

  • Compliance-Kultur
  • Compliance-Ziele
  • Compliance-Organisation
  • Compliance-Risiken
  • Compliance-Programm
  • Compliance-Kommunikation
  • Compliance-Überwachung und -Verbesserung

Unternehmenssoftware unterstützt Compliance-Strategie

Die lückenlose Dokumentation und Nachvollziehbarkeit betrieblicher Prozesse und eine klare Zuständigkeitsregelung sind integrale Bestandteile einer Compliance-Strategie. Manche Unternehmens-Software, darunter die der Bonner Software-Schmiede Scopevisio, enthalten Workflows, die Compliance im Betrieb unterstützen. Dazu kommen ein Rechtekonzept, das Unbefugten die Einsicht in sensible Vorgänge verwehrt, sowie Dokumentations- und Überwachungsmechanismen, die Unregelmäßigkeiten sofort offenlegen. So entsteht eben die Abschreckungs- und Präventionswirkung, die das VerbStrG im Auge hat.

Quellen:

Gesetzesantrag des Landes NRW „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) §§ 30, 130

Prof. Dr. Volker Römmermann: „Genau hinsehen“, DATEV-Magazin 03/15, S. 15-17

Andreas Wermelt: „Der Prüfungsstandard PS 980 bietet Compliance-Verantwortlichen Orientierung und eröffnet Chancen“, im pwc-Blog unter

Dr. Heiko Ahlbrecht: „Unternehmensstrafrecht ante portas“, Deutscher AnwaltSpiegel, Ausg. 14 v. 16. Juli 2014, S. 3-4

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Autor:in Dorothea Heymann-Reder
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