BilRUG – die Neuerungen im Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Neue Schwellenwerte für Größenklassen, eine neue Definition für Umsatzerlöse, Änderungen beim Bilanzanhang und bei den Offenlegungs- und Prüfungspflichten – rund 80 Paragraphen des HGB wurden mit dem BilRUG novelliert.

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Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden aufgeführt.

Zielrichtung der Novellierung

Die Zielrichtung dieser (nach dem BilMoG) zweiten großen Novellierung des HGB ist eine europaweite Harmonisierung der Rechnungslegung sowie eine Erleichterung für kleinere Unternehmen. Die Berichtspflichten im Anhang werden für kleine Kapitalgesellschaften erleichtert und für größere erweitert. Was klein und was groß bedeutet, wurde ebenfalls durch eine Änderung der Größenklassen für Unternehmen neu geregelt.

Vier Aspekte stehen bei den Neuregelungen im Zentrum:

  1. Bürokratieabbau – Entlastung von kleineren Unternehmen
  2. Harmonisierung der Rechnungslegung innerhalb der EU im Sinne einer stärkeren Systematisierung und einer erweiterten Berichterstattung im Anhang.
  3. Klärung von Zweifelsfällen und Behebung redaktioneller Fehler
  4. Transparenz im Rohstoffsektor

Aber: Es gilt nach wie vor der Vorrang der globalen Regelungen nach § 264 HGB und der GoB sowie der Einzelregelungen nach GmbHG, AktG und anderen Spezialgesetzen.

Neue Größenklassen

Es gelten für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften nach § 264a HGB jetzt höhere Schwellenwerte für die Definition der Größenklassen von Unternehmen nach § 267 HGB.

Größenklasse Kriterium Bisher Ab 31.12.2013
Klein Bilanzsumme 4,84 Mio. EUR 6 Mio. EUR
Umsatzerlöse 9,68 Mio EUR 12 Mio EUR
Mittelgroß Bilanzsumme 19,25 Mio EUR 20 Mio EUR
Umsatzerlöse 38,50 Mio EUR 40 Mio EUR

Die Werte für kleine Kapitalgesellschaften sind damit um fast ¼ erhöht worden, die für mittelgroße um knapp 4% (§267 und §293 HGB-BilRUG).

Gültigkeit

Diese neuen Größenklassen können schon für Jahresabschlüsse angewendet werden, die nach dem 31.12.2013 begonnen haben. Werden sie angewendet, müssen aber auch die Umsätze nach der neuen Definition ausgewiesen werden (siehe unten). Beide Vorschriften dürfen nur gemeinsam angewendet werden.

Für alle anderen Neuerungen nach dem BilRUG gilt der Stichtag 31.12.2015. Sie werden damit erstmals für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre angewendet.

Bürokratieabbau

  • Durch die Neufestlegung der Größenklassen gibt es jetzt mehr „kleine“ Unternehmen. Diese genießen Erleichterungen, da sie z. B. keinen Lagebericht aufstellen müssen (§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB) und die gesetzliche Prüfungspflicht für sie nicht gilt.
  • „Kleine“ Kapitalgesellschaften müssen nur Bilanz und Anhang veröffentlichen, wobei der Anhang keine Angaben über die GuV-Rechnung enthalten muss (§ 326 Abs. 1 S. 1 HGB). Eine Ausnahme bilden GuV-Posten von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung (§ 285 Nr. 31 HGB), wie sie z. B. bei Restrukturierungen entstehen.
  • Kleinstkapitalgesellschaften bleiben weiterhin von der Aufstellung eines Anhangs befreit (§ 288 Ab. 1 Nr. 1 HGB-BilRUG).
  • Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a HGB) werden auf Kleinstgenossenschaften übertragen. Diese dürfen somit ihren Jahresabschluss auch beim Bundesanzeiger hinterlegen und müssen keinen Anhang erstellen, sondern können notwendige Angaben einfach unter der Bilanz machen (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB).
  • Investmentgesellschaften und Beteiligungsgesellschaften fallen weiterhin nicht unter die Regelung für Kleinstkapitalgesellschaften.

Änderungen in der Bilanz

Wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer von immateriellen Vermögensgegenständen, darunter auch erworbener Firmenwert) nicht geschätzt werden kann, wird eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren zugrunde gelegt (§ 253 Abs. 3 S. 3-4 HGB).

Des Weiteren gilt zukünftig eine Ausschüttungssperre für phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge, diese sind in eine Rücklage einzustellen (§ 272 Abs. 5 HGB-BilRUG).

Bei den Verbindlichkeiten müssen auch Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr in der Bilanz ausgewiesen werden (§ 268 Abs. 5 S. 1 HGB).

Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung

  • Die Definition von Umsatzerlösen wurde geändert (§ 277 Abs. 1 HGB-BilRUG). Diese umfassen jetzt alle Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Es wird nicht mehr zwischen Erlösen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und dem „typischen Leistungsangebot“ unterschieden. Die Umsatzerlöse sind nach Abzug von Erlösschmälerungen, Umsatzsteuer und sonstigen, direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern auszuweisen
  • Dadurch werden auch kein „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ und keine außerordentlichen Posten in der GuV-Gliederung mehr ausgewiesen. Die außerordentlichen Einflüsse werden stattdessen unter Nennung von Betrag und Art dieser Posten im Bilanzanhang aufgelistet (§ 275 und § 285 Nr. 31 HGB-BilRUG).

Änderungen im Anhang

  • Bei erstmaliger Anwendung der neuen Vorschriften für Größenklassen und Umsatzerlöse (§§ 267, 267a, 277 und 293 HGB-BilRUG) muss im Anhang darauf hingewiesen werden, dass die Umsatzerlöse mit den Vorjahreswerten nicht vergleichbar sind.
  • Der Nachtragsbericht, Angaben über die Aktienanzahl und Weiteres wurden aus dem Lagebericht in den Anhang übertragen.

Anlagespiegel

  • Der Anlagespiegel muss jetzt zwingend im Anhang angegeben werden; die Wahlmöglichkeit, die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens in der Bilanz darzustellen, entfällt (§ 268 Abs. 2 HGB).
  • Die aktivierten Zinsen für Fremdkapital sind mit den Herstellungskosten für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben (§ 284 Abs. 3 HGB).
  • Die Aufgliederung der Abschreibungen im Anlagespiegel wurde erweitert (§ 284 Abs. 3 HGB-BilRUG).
  • Betrag und Art der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen müssen im Anhang aufgelistet werden.

Keine Rechtsberatung

Diese Ausführungen können den Inhalt, die Implikationen und die Komplexität der neuen Regelungen nur unvollständig wiedergeben. Sie stellen insbesondere keinen Rechtsrat dar.

 

Quellen und weiterführende Informationen

Haufe:

BilRUG verkündet und in Kraft getreten

Zielrichtung der EU-Bilanzrichtlinie und des deutschen Gesetzgebers

DATEV:

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Überblick über die wichtigsten Änderungen

Deutscher Bundestag:

Gesetzentwurf BilRUG

K.P.W.T Kirschner Wirtschaftstreuhand:

BilRUG = Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

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