Zeiterfassung, Mindestlohn und Minijobs

450-Euro-Jobs im Fokus

Nach dem Mindestlohngesetz gilt seit Anfang dieses Jahres der flächendeckende Mindestlohn in Höhe von EUR 8,84 brutto pro Arbeitsstunde. Insbesondere betroffen sind die so genannten „Minijobber“. Das sind Arbeitskräfte, die maximal EUR 450 brutto pro Monat verdienen oder auf befristeten Verträgen (z.B. Ferienjobs) maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr bei einem Gehalt beschäftigt sind, das das Maß von EUR 450 brutto pro Monat nicht übersteigt.

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450 Euro Bruttolohn geteilt durch 8,84 Euro pro Stunde ergibt ca. 50,9 Stunden pro Monat oder knapp 12 Stunden pro Woche. Wenn diese Zeiten überschritten werden, liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor.

Arbeitszeitnachweise

Arbeitgeber müssen den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern dokumentieren, um nachzuweisen, dass der Mindestlohn für diese Beschäftigten nicht unterschritten wird.

Die gute Nachricht ist: Laut dem Zoll sind die Arbeitszeitaufzeichnungen an keine Formvorschriften gebunden und können sowohl schriftlich als auch elektronisch geführt werden. Auch die Lage und genaue Dauer der Pausen muss nicht präzise festgehalten werden. Wenn Wochenpläne für den Einsatz der Arbeitnehmer bestehen, können die Arbeitszeitnachweise auch auf diesen Wochenplänen beruhen. Dann muss – ebenfalls formlos – dokumentiert werden, ob und in welcher Weise Abweichungen von der Planung eingetreten sind oder nicht.

Für Mitarbeiter, die ausschließlich mobil tätig sind, gilt zusätzlich die Vereinfachung, dass lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen ist.

Die Arbeitszeiten müssen für jeden Arbeitnehmer einzeln erfasst werden. Die Nachweise müssen jeweils spätestens sieben Tage im Nachhinein vorliegen. Das bedeutet in der Praxis oft, dass am Montag die Arbeitszeitnachweise für die vergangene Woche erstellt werden.

Der Zoll präzisiert: Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem MiLoG, dem AEntG und dem AÜG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache gemäß § 17 Abs. 2 MiLoG, § 19 Abs. 2 AEntG bzw. § 17c Abs. 2 AÜG bereithalten. Neben den Arbeitszeitnachweisen sind dies im Einzelnen der Arbeitsvertrag bzw. ein Dokument, aus dem sich die Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, sowie Lohnabrechnungen und Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen.

Zeiterfassungssoftware

Mit einer Zeiterfassungssoftware können die Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit dem Mindestlohn einfach und rechtssicher bewältigt werden. Moderne Systeme bieten verschiedene Möglichkeiten der Erfassung: Der Beschäftigte kann auf seiner mobilen App einfach am Beginn seiner Arbeit eine Stoppuhr starten und sie am Ende anhalten. Oder er bzw. sein Vorgesetzter kann einen Zeiteintrag im Kalender erstellen und die Arbeitszeit dadurch dokumentieren. Oder ein Wochen-Einsatzplan wird in der Erfassungssoftware estellt und gepflegt. Die Arbeitszeiten können auch auf bestimmte Projekte oder Kostenstellen gebucht werden. Die Daten werden im System revisionssicher gespeichert, sodass sie nicht verfälscht werden können und Beweiskraft haben.

Und im Falle einer Prüfung sind die Arbeitszeitnachweise auf Knopfdruck verfügbar.

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Autor:in Dorothea Heymann-Reder
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