Welche Rechtsform eignet sich bei der Existenzgründung?

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Jeder Gründer muss sich zu Beginn seiner Unternehmertätigkeit für eine Rechtsform entscheiden. Diese ist das Gerüst des Unternehmens und bestimmt dessen steuerliche, finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen. Die in- und externe Organisation eines Unternehmens wird durch diese Rechtsform bestimmt. Daher ist die Ihre Wahl eine wichtige Entscheidungsvariable, welche die Gründung in vielerlei Hinsicht beeinflussen kann. Die Rechtsform lässt sich zwar bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt ändern, die erste Wahl stellt jedoch die Weichen für Ihren Unternehmensstart.

Welche Fragen sollten Sie sich bei der Wahl einer Rechtsform stellen?

Gewerbe oder Freiberuf: Betreiben Sie ein Gewerbe oder sind Sie Freiberufler?

Kapital: Welche Gründungskosten kommen auf mich zu? Muss ein Mindestkapital aufgebracht werden?

Haftung: Möchte ich mit meinem Privatvermögen haften?

Partner: Gründe ich mit Partnern zusammen? Wer soll das Unternehmen leiten?

Steuern: Welche steuerlichen Vor- und Nachteile ergeben sich aus der Rechtsform?

Branche: Welche Rechtsform ist in meiner Branche üblich?

In jedem Fall ist die Frage nach der geeigneten Rechtsform für Ihr Start-Up ein wichtiger Punkt auf Ihrer To-Do-Liste, für dessen Entscheidung Sie sich ausreichend Zeit nehmen sollten und die den Werdegang Ihres Unternehmens stark beeinflussen kann. Egal, für welche Rechtsform Sie sich bei ihrer Gründung entscheiden, Sie sollten sich intensiv mit den unterschiedlichen Möglichkeiten beschäftigen und in Ruhe Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen abwägen. Desweiteren könnte es für Sie ratsam sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der sich auf Gesellschaftsrecht spezialisiert hat.

Bei einer Partnerschaft oder einer GbR ohne ausreichenden Gesellschaftsvertrag kann es z. B. bei später auftretenden Konflikten, schwierig und kostspielig sein, sich von einem Partner zu trennen. Eine haftungsbeschränkte Gesellschaft (Kapitalgesellschaft) ist in den Augen der Banker zunächst weniger kreditwürdig, weil die Gesellschafter nicht mit ihrem gesamten, persönlichen Vermögen haften.

Falls Sie fachkundige Beratung benötigen, haben Sie die Möglichkeit, Beratungsstellen der örtlichen IHK aufzusuchen, z.B. hier für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis. Außerdem gibt es zahlreiche private Unternehmensberater, die sich auf Gründercoaching spezialisiert haben.

Welche Rechtsformen gibt es?

Einzelunternehmungen haben die Möglichkeit, folgende Rechtsformen zu wählen:

  1. Einzelunternehmen
    Jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person als Landwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler.
  2. Ein-Personen GmbH o. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 
    Jeder Einzelunternehmer kann sein Unternehmen in eine GmbH umwandeln oder mit einer Ein-Personen-GmbH starten. Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie für eine “normale” GmbH.
  3. Ein-Personen-AG
    Auch eine einzelne Person kann eine AG gründen, was jedoch bezüglich der Gründungsformalitäten und der laufenden Pflichten aufwendig ist. Die Ein-Personen-AG kann aber unter Berücksichtigung von Faktoren, wie Anteilsübertragung, Eigenkapitalbeschaffung, Image etc. sinnvoll sein.

Personengesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Gesellschafter für ihr Unternehmen mit ihrem Privatvermögen haften. Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, ein Mindestkapital aufzubringen und nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter Ihrer Firma. Zu den Personengesellschaften gehören:

  1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) 
    Die GbR gilt als Grundform der Personengesellschaft. Sie wird begründet durch ein Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen. Dieser muss auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, zu dessen Erfüllung die Vertragspartner verpflichtet sind, gerichtet sein. Gesellschafter einer GbR sind grundsätzlich gleichberechtigt und verpflichtet auch für die Fehler der anderen Gesellschafter zu haften. Die GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
  2. Offene Handelsgesellschaft (OHG) 
    Die OHG ist als Handelsgesellschaft auf einen bestimmten Zweck ausgerichtet: den Betriebe eines Handelsgewerbes. Sie muss einen Namen tragen, der Unterscheidungskraft hat. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt. Mit dem Gesellschaftsvertrag ist die OHG gegründet. Sie besteht zunächst nur im Innenverhältnis und unterliegt dem Gesellschaftsrecht. Nach ihrem Eintrag ins Handelsregister besteht die OHG auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten und unterliegt dementsprechend dem Handelsrecht.
  3. Kommanditgesellschaft (KG) 
    Die KG besteht aus mindestens zwei Personen: dem Komplementär (Vollhafter), der als Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt und dem Kommanditisten (Teilhafter), der als Geldgeber fungiert. Sie gilt als Sonderform der OHG, erfordert aber die Bezeichnung des Kommanditisten und die Betrag jeder Kommanditeinlage. Mit der KG soll ein Handelsgewerbe geführt werden. Sie muss deshalb ins Handelsregister eingetragen werden.
  4. Stille Gesellschaft
    Die Stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft und keinen Handelsgesellschaft. Sie entsteht, wenn sich eine natürliche oder juristische Person am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt.
  5. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) 
    Eine PartG besteht dann, wenn sich Freiberufler zwecks Ausübung Ihrer Berufe zusammenschließen. Es muss sich dementsprechend um natürliche Personen handeln und bloße Kapitalgeber sind nicht zulässig. Im Unterschied zu den typischen Personengesellschaften lässt sich die Haftung auf das Privatvermögen eines oder mehrerer “handelnder” Partner beschränken.
  6. GmbH & Co. KG. 
    Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der KG. In diesem Fall ist jedoch der Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). So ist das Haftungsrisiko für die hinter der Gesellschaft stehende Person geringer.

Kapitalgesellschaften sind haftungsbeschränkt. Aktionäre und Gesellschafter müssen für ihr Unternehmen nur in Höhe ihrer Einlage haften. Im Gegensatz zu Personengesellschaften sind sie für die Aufnahme vieler Mitglieder geeignet. Ihre Leitung unterteilt sich in verschiedene Organe, wie z.B. die Gesellschaftsversammlung, den Vorstand, den Geschäftsführer und den Aufsichtsrat.

  1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 
    Die GmbH ist eine populäre Gesellschaftsform, die früher vorwiegend wegen der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gewählt wurde. Heute verlangen die Gläubiger jedoch meistens zusätzliche Sicherheiten (Bürgschaft, Grundschuld), was die Haftungsbeschränkung aushebelt. Die Gründung einer GmbH ist kostspielig. Es müssen ein Mindestkapital (Stammkapital über 25.000 €) aufgebracht und ein Notar konsultiert werden. Die GmbH wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags von einer oder mehrerer Personen gegründet. Sie ist für Existenzgründer insofern ungeeignet, als dass sie steuerliche Nachteile bewirkt, wenn Verluste gemacht werden. Da in den ersten Jahren eines Start-Ups Verluste manchmal unvermeidbar sind, empfiehlt es sich, zunächst eine Einzelfirma zu gründen und später die Rechtsform in eine GmbH abzuändern.
  2. GmbH-Variante: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) 
    Die Rechtform UG wird umgangssprachlich auch als Mini-GmbH bezeichnet und stellt eine existenzgründerfreundliche Alternative zur GmbH dar. Sie wurde am 01.11.2008 im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen” (MoMiG) eingeführt. In der Gründung ähnelt die UG der GmbH. Es müssen ein Gesellschaftsvertrag geschlossen und Stammeinlagen aufgebracht werden.
  3. Aktiengesellschaft (AG) 
    In einer AG ist das Grundkapital der Gesellschaftsform in Aktien zerlegt. Wechselnde Gesellschafter und eine Trennung von Kapitaleignern und Management sollen bewirken, dass qualifizierte Dritte das Unternehmen leiten, die nicht identisch mit den Geldgebern sind. Sobald die AG ins Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als juristische Person und kann als Träger von Rechten und Pflichten klagen und verklagt werden. Die Aktiengesellschaft besteht aus drei Organen: dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung. Der Vorstand ist das leitende Organ, besteht grundsätzlich aus mehreren Personen und unterliegt der Kontrolle des Aufsichtsrates. Dessen Aufgabe besteht in eben jener Überwachung des Vorstandes und der Wahl der Vorstandsmitglieder. Die Hauptversammlung ist der Zusammenschluss aller Aktionäre. Sie kann Beschlüsse bezüglich verschiedener Bereiche der AG fassen, ist aber im Vergleich zu anderen Mitgliederversammlungen von Gesellschaftsformen eher schwach.
  4. Private Company Limited by Shares (Ltd.) (britische Rechtsform, die auch in Deutschland verbreitet ist) 
    Die Limited Company ist eine britische Gesellschaftsform, die sich auch in Deutschland sehr populär ist. Ihre Gründung ist einfacher und kostengünstiger als die Gründung einer GmbH. Mit einem Eigenkapital von einem britischen Pfund kann man innerhalb weniger Tage geschäftsfähig sein. Die Limited fordert dem Gesellschafter eine hohe Transparenz ab, was sich auf das Vertrauen der Kunden positiv auswirken kann. Der Gründer, der sich für die Rechtsform der Limited entscheidet, muss allerdings in Kauf nehmen, dass er in Großbritannien sowohl eine Adresse einrichten als auch einen Jahresabschluss abgeben muss. Außerdem gilt zu berücksichtigen, dass sich deutsche Gründer mit ihrer Limited zwischen zwei Rechtssystemen bewegen müssen.
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Autor:in Stefan Maron
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